Nichteheliche Kinder

Nichteheliche Kinder © adel / PIXELIO
Nichteheliche Kinder © adel / PIXELIO

Nichteheliche Kinder zu haben, ist keine Schande mehr. Heutzutage ist es normal, wenn die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Über den Nachnamen des nichtehelichen Kindes wird bei gemeinsam sorgeberechtigten Partnern zusammen entschieden. Die einmal getroffene Wahl ist bindend. Weitere gemeinsame Kinder erhalten somit den gleichen Nachnamen wie das erste Kind. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt, kann sie auch allein über den Nachnamen entscheiden. Solange die Eltern sich nicht zerstreiten und zusammen glücklich sind, ist das Leben mit einem unehelichen Kind unproblematisch. Schwierig wird es erst, wenn Mutter und Vater getrennte Wege gehen wollen.

Wie sieht es mit dem Sorgerecht aus?

Die Anerkennung der Vaterschaft kann bereits vor der Geburt erfolgen. Danach dürfen die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben. Dies geschieht in der Regel in schriftlicher Form bei einem Anwalt oder Notar. Ansonsten ist die Mutter allein sorgeberechtigt.

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Beim Sorgerecht geht es darum, wer in wichtigen Fragen wie Aufenthalt des Kindes, Wahl des Kindergartens, Schulwechsel, und Fragen bezüglich einer Operation entscheiden darf. Etliche Paare entscheiden sich für das gemeinsame Sorgerecht. Dazu bedarf es allerdings der Zustimmung beider Partner. Nicht wenige Frauen verweigern hier jedoch ihre Zustimmung. Die Gründe sind unterschiedlich.

Um auch die Väter nicht generell auszuschließen, gab es vor kurzem eine Gesetzesreform. Nun ist es möglich, dass die Väter auch gegen den Willen der Mutter die gemeinsame Sorge beantragen können. Das Gericht prüft, ob der Wunsch dem Kindeswohl entspricht. Trennen sich die Eltern, entsteht häufig ein Streit um das Sorgerecht für das uneheliche Kind. Bei verheirateten Eltern dagegen erhalten nach der Scheidung automatisch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht.

Wie sieht es mit dem Unterhalt aus?

Nach einer Trennung erhält das uneheliche Kind vom nichtsorgeberechtigten Elternteil Unterhalt. Diesen Unterhalt muss oftmals der Vater leisten. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters sowie nach dem Alter des Kindes. Nichteheliche Kinder werden hier bei der Berechnung wiederum den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Wie sieht es mit dem Umgangsrecht aus?

Egal, ob gemeinsames Sorgerecht besteht oder nicht – jedes Elternteil hat ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Hierbei gibt es keine Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. In der Regel findet der Umgang bzw. der Besuch beim nichtbetreuenden Partner vierzehntägig am Wochenende statt. Weiterhin besteht eine Ferien- und Feiertagsregelung. Können sich nach einer Trennung die Eltern nicht einigen, entscheidet das Familiengericht über das Umgangsrecht. Dabei wird die individuelle Situation sowie das Alter des Kindes berücksichtigt.

Wie sieht er mit der Erbfolge aus?

Inzwischen hat der Gesetzgeber auf die hohe Zahl unverheirateter Paare reagiert: Nichteheliche Kinder werden nun wie eheliche Kinder behandelt. Das bedeutet, dass sie im Falle eines Todes zu gleichen Teilen erben wie eheliche Kinder.

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