Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot. © Rainer Sturm / PIXELIO
Beschäftigungsverbot. © Rainer Sturm / PIXELIO

Tritt bei einer berufstätigen Frau eine Schwangerschaft ein, so muss sie ihren Arbeitgeber darüber informieren. Ab dem Eintritt der Schwangerschaft tritt für Schwangere das Mutterschutzgesetz in Kraft. In diesem Mutterschutzgesetz ist auch ein Beschäftigungsverbot für Schwangere vorgesehen. Das Beschäftigungsverbot für Schwangere soll sicherstellen, dass die Arbeit keinerlei Gefahr für die Gesundheit oder das Leben des Kindes oder der Mutter darstellt. Handelt es sich bei der Arbeit der Schwangeren um eine Tätigkeit, die mit dem Tragen schwerer Lasten verbunden ist oder in großer Kälte, zum Beispiel in Lebensmittelbetrieben, ausgeübt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Frau einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Arbeiten am Fließband, Akkordarbeit oder auch Schichtarbeit sind Schwangeren ebenfalls nicht grundsätzlich zuzumuten. Auch dann kann ein Beschäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen werden. Das Beschäftigungsverbot ist jedoch nicht immer angebracht. Arbeiten am Schreibtisch zum Beispiel können auch weiterhin von der Schwangeren ausgeübt werden, ohne dass dabei Risiken für Mutter und Kind entstehen könnten.

Beschäftigungsverbot häufig bei Risikoschwangerschaften

Neben den im Mutterschutz geregelten Vorschriften für das Beschäftigungsverbot für Schwangere kann auch noch ein individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen werden. Dieses individuelle Verbot soll sicherstellen, dass die Schwangere stets aufhören kann zu arbeiten, wenn auch nur das geringste Risiko für Mutter und Kind besteht. Die Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere können sehr verschieden sein. Häufig wird es bei Risikoschwangerschaften angewendet, unter anderem bei Mehrlingsschwangerschaften, wenn die Gefahr einer Frühgeburt besteht, oder bei einer Muttermundschwäche. Aber auch andere gesundheitliche Probleme und Krankheiten, die nachweislich auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind, können zu einem Beschäftigungsverbot für Schwangere führen.

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Kosten werden nicht immer übernommen

Damit ein individuelles Beschäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen werden kann, braucht die werdende Mutter ein Attest vom Arzt. Das Attest kann von jedem niedergelassen Arzt ausgestellt werden. Der Arzt muss darin formulieren, welche Symptome bei der Schwangeren festzustellen sind. Ferner muss er darin festhalten, welche Komplikationen durch die Schwangerschaftsbeschwerden möglich sind.  Die Kosten für das Attest werden allerdings nicht immer von den Krankenkassen übernommen. Hier sollte sich die Schwangere also im Vorfeld informieren. Auskunft gibt es sowohl beim behandelnden Arzt als auch bei der Krankenkasse.

Mutterschutzgesetz – ein Muss

Nicht bei jeder berufstätigen Frau ist ein Beschäftigungsverbot für Schwangere notwendig. Allerdings muss der Arbeitgeber sich an das Mutterschutzgesetz halten. Beispielsweise muss er der Schwangeren bei einer stehenden Tätigkeit die Möglichkeit bieten, sich sitzend auszuruhen. Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat darf die stehende Tätigkeit nicht mehr als vier Stunden täglich in Anspruch nehmen. Auch der Wechsel zu einer sitzenden Tätigkeit ist möglich. Ferner dürfen Schwangere keinen giftigen Dämpfen, Strahlungen oder großem Lärm ausgesetzt sein. In diesem Fall wird das Beschäftigungsverbot für Schwangere nicht vom Arzt, sondern vom Gewerbeaufsichtsamt ausgesprochen.

Beschäftigungsverbot auch nach der Schwangerschaft

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann auch noch nach der Schwangerschaft ausgesprochen werden. Die normale Mutterschutzfrist gilt bis acht Wochen nach der Geburt eines Kindes. Sind jedoch auch danach noch Komplikationen bei der jungen Mutter zu befürchten, kann das Beschäftigungsverbot noch auf bis zu sechs Monate nach der Entbindung ausgeweitet werden. Auch hierfür muss die Mutter ein ärztliches Attest bei ihrem Arbeitgeber vorlegen.

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