Mutterschutz

Mutterschutz © Cornelia Menichelli / PIXELIO
Mutterschutz © Cornelia Menichelli / PIXELIO

Viele schwangere Frauen gehen bis kurz vor der Geburt noch einem Beschäftigungsverhältnis nach, dürfen sich jedoch sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ganz in Ruhe auf die bevorstehende Entbindung vorbereiten und müssen laut Gesetz nicht mehr hochschwanger am Arbeitsplatz erscheinen. Dieses Gesetz nennt sich Mutterschutzgesetz, welches in Deutschland bereits in den 50er Jahren in Kraft trat.

Was genau ist der Mutterschutz?

Das Mutterschutzgesetz wurde von der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegt und seitdem sieben Mal überarbeitet. Es regelt sozusagen das Verhältnis zwischen der werdenden Mutter, also der Arbeitnehmerin, und dem Arbeitgeber, wobei auf den Schutz der Schwangeren und das Wohlergehen des ungeborenen Kindes großer Wert gelegt wird.

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Sobald die Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte der Arbeitgeber darüber informiert werden. Dieser wird sich anschließend um weitere wichtige Angelegenheiten kümmern.

Mit Beginn und Nachweis der Schwangerschaft steht die werdende Mutter unter Kündigungsschutz und ist nicht verpflichtet, schwere und gefährliche Arbeiten zu verrichten. Dennoch erhält sie das volle Gehalt und bekommt auch im Mutterschutz, also wenn sie daheim das Baby zu versorgen hat, eine Lohnfortzahlung.

Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor der Geburt, es sei denn, es handelt sich um eine Risikoschwangerschaft oder Mehrlingsgeburt. Bis vier Monate nach der Geburt steht die Mutter im Schutz und hat ein Arbeitsverbot (natürlich liegt es im Ermessen jeder Frau, ob und wie lange sie arbeiten möchte).

Fürsorgepflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber haben eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber der werdenden Mutter und dürfen sie während der Schwangerschaft keinesfalls gefährlichen und gefährdenden Tätigkeiten aussetzen. Dazu zählen zum Beispiel der Umgang mit Chemikalien oder Arbeiten, wo schwer gehoben und sich übermäßig viel bewegt wird.

Wichtige Punkte des Mutterschutzgesetzes

Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitsbereiche, das heißt, sowohl für Frauen in der Verwaltung, als auch in der Landwirtschaft oder im Gesundheitswesen. Jede schwangere Frau ist vor dem Gesetz gleich und hat in der freudigen Zeit der Schwangerschaft einen Sonderstatus.
Es ist egal, ob die werdende Mutter eine Vollzeitstelle, einen Teilzeit- oder Nebenjob hat oder sich gar noch in der Ausbildung befindet. Auch hier greift das Mutterschutzgesetz auf alle Frauen, die sich in einer Beschäftigung befinden.

Die werdende Mutter hat eine Mitteilungspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber, der dann seinen gesetzlichen Pflichten nachgehen kann. Sie sollte ihn über die Schwangerschaft und dem voraussichtlichen Entbindungstermin informieren. In den meisten Fällen muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Wenn es sich bei der Schwangerschaft um eine Risikoschwangerschaft oder Mehrlingsschwangerschaft handelt, kann es häufig zu größeren Einschränkungen am Arbeitsplatz kommen. Mit einem Attest sollte nachgewiesen werden, welche Arbeiten unzumutbar und nicht förderlich für die schwangere Frau sind. Der Arbeitgeber hat sich daran zu halten und muss die Arbeitnehmerin notfalls in andere, für sie adäquate Arbeitsbereiche einteilen.

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